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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Für die Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen dem Pianohaus Maintal B. M. GmbH (genannt Pianohaus Maintal) und dem Kunden gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden.

2. Sämtliche Angebote, unabhängig davon, ob sie telefonisch, per Telefax, Internet, E-Mail oder in sonstiger Weise erteilt werden, sind für das Pianohaus Maintal erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind bzw. die Ware zur Auslieferung gebracht und/oder eine Rechnung erteilt wurde.

3. Das Pianohaus Maintal behält sich vor, die versprochene Leistung nicht zu erbringen, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die Ware nicht verfügbar ist, obwohl ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall erhält der Kunde unverzüglich Nachricht. Eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Kunden gegen das Pianohaus Maintal sind ausgeschlossen.

Wird das Pianohaus Maintal im Rahmen eines Werkvertrages für den Kunden tätig, so gilt die Verbindungsordnung für Bauleistungen / Teil B (VOB/B) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung als vereinbart.

§ 2 Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware von dem Pianohaus Maintal einem Transportunternehmen übergeben worden ist, geht das Risiko auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des §13 BGB, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

2. Sämtliche Preise sind Barzahlungspreise inkl. Mehrwertsteuer zuzüglich eventuell anfallender Verpackungs- und Transportkosten.

3. Die Ware ist sofort nach Empfangnahme durch den Kunden oder seinen Beauftragten auf Transportschäden zu untersuchen. Feststellbare Transportschäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verpackungsschäden muss sich der Kunde bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen.

4. Angaben über Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde eine bestimmte Lieferfrist schriftlich vereinbart.

5. Schadensersatzansprüche gegen das Pianohaus Maintal wegen Nichterfüllung oder Verzuges sind ausgeschlossen, soweit weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 3 Gewährleistungen und Schadensersatzansprüche

1. Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung, oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderungen der Originalteile durch den Kunden oder einer von dem Pianohaus Maintal nicht beauftragten Dritten zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Natürlicher Verschleiß und Schäden durch Holztrocknung oder unsachgemäßen Standort sind von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.

3. Nimmt der Kunde die Ware oder den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachstehend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich und schriftlich unverzüglich nach Empfang der Ware vorbehält.

4. Gewährleistungsansprüche wegen bestehender Transportschäden stehen dem Kunden nur zu, wenn er seiner Untersuchungs- und Anzeigenpflicht gemäß §2 Ziffer 3 nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist.

5. Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang zu laufen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt 24 Monate. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 BGB, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr und für gebrauchte Sachen sechs Monate ab Gefahrenübergang.

6. Liegt ein von dem Pianohaus Maintal zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, ist das Pianohaus Maintal nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des §13 BGB, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Das Pianohaus Maintal ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Das Pianohaus Maintal behebt den Mangel auf seine Kosten. Es bleibt dem Pianohaus Maintal aber überlassen, ob es die Mängelbeseitigung von einem anderen, dem Wohnort des Kunden nähergelegenen Fachmann, ausführen lässt. Ist das Pianohaus Maintal zu dieser Leistung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über einen angemessenen Zeitraum hinaus aus Gründen, die das Pianohaus Maintal zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7. Soweit sich nicht aus Nr. 8 etwas anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehler oder aus unerlaubter Handlung gegen das Pianohaus Maintal oder ihre Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

8. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Kunde Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend macht.

9. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt.

§ 3 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungen vom Pianohaus Maintal sind – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – unverzüglich und ohne Abzug zahlbar.

2. Kommt der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Summe des Kaufpreises während des Verzuges mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 zu verzinsen.
Falls dem Pianohaus Maintal ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist das Pianohaus Maintal berechtigt, diesen geltend zu machen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche, einschließlich aller Nebenforderungen, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Pianohaus Maintal. Bei Verträgen mit Verbrauchern, §13 BGB, behält sich die Pianohaus Maintal das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Dritten zu veräußern oder sonstige, das Eigentum des Pianohaus Maintal gefährdende Maßnahmen zu ergreifen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine künftigen Ansprüche gegenüber dem Erwerber in Höhe des zwischen dem Pianohaus Maintal und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen und Nebenforderungen an das Pianohaus Maintal ab. Das Pianohaus Maintal nimmt diese Abtretung an.

§ 5 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus der mit dem Pianohaus Maintal bestehenden Geschäftsbeziehungen ist Michelau.

§ 6 Schlussbestimmung

1. Sollten einzelne dieser Bestimmungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 7 AGB für Reparaturen oder sonstige Instandsetzungsarbeiten

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder, soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend. Ändert oder erweitert der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach der Annahme des Auftragnehmers.

Wünscht der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenvoranschlag, wird dieser schriftlich erstellt; in diesem sind die jeweiligen Arbeiten und Teile bzw. Liefergegenstände im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an den erstellten verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Kostenvorschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.

Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Die Preise gelten ab Betrieb des Auftragnehmers zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.

Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.

Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Es gilt, sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.

Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmern, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers. Er unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.

Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz anstelle der Leistung sind im Falle der leichten oder einfachen Fahrlässigkeit des Auftragnehmers auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Die Abnahme findet im Betrieb des Auftragnehmers statt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, diesen gegen Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt.

Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

6. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die Verwendung einwandfreien, funktionstüchtigen Materials, nicht jedoch für Holznachtrocknung. Die Sachmängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Vertragsgegenstandes, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Mängel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmängelansprüche in dem unten beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378, 381 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches unberührt.

Der Auftragnehmer leistet für Sachmängel zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 7 statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmer auf den nach der Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen sowie die Verjährungsfrist gem. Ziffer 6 nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.

8. Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegen- ständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers.

Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als 2 Monate in Verzug, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von 4 Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu; der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.

Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen. Auch bei Verwahrung im eigenen Betrieb entstehende Verwahrkosten werden zu marktüblichen Preisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

9. Ansprüche des Auftragnehmers auf Entlohnung verjähren in fünf Jahren.

10. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, der Sitz des Auftragnehmers.

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

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